Die Auszugsanzeige ist vom Liegenschaftsbesitzer bzw. Verwalter innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten einzureichen.

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Bemerkung

Grundlage: Gesetz über das Einwohnerregister vom 25. Februar 2009
§ 8. 1 Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gegenüber dem Einwohneramt verpflichtet:
1. die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Untermieter innert 14 Tagen unentgeltlich zu melden;
2. auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt.
2 Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber dem Einwohneramt die gleiche Melde- und Auskunftspflichten wie Vermieterinnen und Vermieter.

Verfahren

Die Auszugsanzeige ist vom Liegenschaftsbesitzer bzw. Verwalter innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten einzureichen.

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