Öffnung von Restaurants als «Betriebskantine»
Das Bundesamt für Gesundheit BAG erlaubt die Öffnung von Gastronomiebetrieben unter gewissen Voraussetzungen als Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz. Bisher bestand diese Möglichkeit nur zur Verpflegung von Lastwagenchauffeurinnen und –chauffeuren. Die Öffnung gilt neu auch für Berufstätige aus den folgenden Branchen: Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Montageservice. Die Öffnungszeiten sind auf Montag bis Freitag von 11 bis 14 Uhr beschränkt.
Meldepflicht und Schutzbestimmungen
Im Kanton Thurgau können sich interessierte Gastronomiebetriebe via Online-Formular bei der Fachstelle Covid-19 melden. Dieses ist auf der Homepage www.fachstellecovid-19.tg.ch/betriebskantinen aufgeschaltet. Auf der Homepage wird auch die Liste der teilnehmenden Betriebe veröffentlicht. Die Kontrolle der Umsetzung erfolgt durch die Gemeinden.
Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz müssen gemäss Vorgaben des BAG eine Reihe von Anforderungen erfüllen. So müssen die Mitarbeitenden von ihren Arbeitgebenden vorgängig schriftlich beim betreffenden Restaurant angemeldet werden. Der Zugang zu den Sanitäranlagen ist sicherzustellen. Weiter muss ein entsprechendes Schutzkonzept vorliegen und es gilt insbesondere eine Sitzpflicht bei der Konsumation sowie eine allgemeine Maskentragpflicht beim Betreten und Verlassen des Lokals. Die Abstände sind auch während der Konsumation einzuhalten. Die Kontaktdaten der Gäste sind zu erheben und durch den verantwortlichen Gastwirt/Gastwirtin während 14 Tagen aufzubewahren.
Michael Christen, Stadtschreiber
Quelle: Staatskanzlei Kanton Thurgau, Informationsdienst
- Website
- www.bischofszell.ch